Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 52a Leistungsausschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.07.2015 – L 1 KR 246/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.03.2023 – L 10 KR 610/20Zitiert von 2
- LSG Hessen, 23.11.2022 – L 4 SO 53/20Zitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 29.11.2019 – S 30 SO 134/15
- LSG Hessen, 20.03.2024 – L 4 SO 120/20Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 22.05.2020 – S 27 SO 159/17
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 RKrankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden Recht - Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung - Unterbleiben wegen einer nichtmedizinisch begründeten Fehlvorstellung des Vertragsarztes - Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - verfassungsrechtliche Auslegung von Leistungsausschlüssen in der gesetzlichen KrankenversicherungZitiert von 91
- BSG, 29.06.2016 – B 12 KR 23/14 RKrankenversicherung - Wirksamkeit der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft - Anfechtung des Versicherungsvertrags durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen wegen arglistiger Täuschung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.